Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Altbesitz / Altbestand nach dem Inkrafttreten der neuen EU-Waffenrichtlinie. Dies betrifft die Waffen, welche Sie vor dem 15. August 2019 bereits schon besessen haben, oder was mit einem Waffenerwerbsschein welcher vor dem 15. August 2019 augestellt worden ist, gekauft wurde.

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Altbesitz Halbautomatische Handfeuerwaffen kleiner als 60cm Halbautomatische Handfeuerwaffen grösser als 60cm und Pistolen Eigene Ordonnanzwaffe Magazingrössen Magazingrössen Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung

Altbesitz

Als Altbesitz gilt alles, was vor dem 15. August 2019 bereits schon besessen wurde, oder was mit einem Waffenerwerbsschein welcher vor dem 15. August 2019 augestellt wurde, gekauft worden ist.

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Halbautomatische Handfeuerwaffen kleiner als 60cm

Handfeuerwaffen sind keine Pistolen (oder Revolver)! Als halbautomatische Handfeuerwaffen gelten Gewehre und Maschinenpistolen, also Waffen die ab Schulter oder beidhändig geschossen werden. Wenn die Gesamtlänge der Handfeuerwaffe bereits unter 60cm ist oder aber ohne Werkzeug und ohne Funktionsverlust auf unter 60cm Gesamtlänge gekürzt werden können (zum Beispiel mittels eines Klapp- oder Einschubschaftes). Wenn Sie eine solche Waffe besitzen und diese bei Ihrem Waffenbüro gemeldet ist müssen Sie nichts weiter unternehmen. Dies kann etwa Maschinenpistolen (z.B. B&T APC9 und HK MP5K / SP5K) und kurze Sturmgewehre (z.B. Sig Sauer SG 553 P) betreffen.

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Halbautomatische Handfeuerwaffen grösser als 60cm und Pistolen

Handfeuerwaffen sind keine Pistolen (oder Revolver)! Als halbautomatische Handfeuerwaffen gelten Gewehre und Maschinenpistolen, also Waffen die ab Schulter oder beidhändig geschossen werden. Wenn die Gesamtlänge der Handfeuerwaffe bereits über 60cm ist und nicht auf unter 60cm Gesamtlänge gekürzt werden können (zum Beispiel mittels eines Klapp- oder Einschubschaftes).

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Eigene Ordonnanzwaffe

Ordonnanzwaffen (namentlich Stgw90 und Stgw57), die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, gelten nicht als verbotene Waffen. Ihre Besitzer verfügen daher nicht über eine Ausnahmebewilligung oder eine Besitzbestätigung. Sie können ihre Berechtigung zum Kauf von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität aber mittels dem Eintrag im Dienstbüchlein nachweisen, aus dem die Übernahme der Waffe hervorgeht.

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Meldepflicht / Nachmeldung / Besitzbestätigung

Wer bei Inkrafttreten der Änderungen bereits im Besitz einer neu verbotenen Feuerwaffe ist, muss keine Ausnahmebewilligung einholen. Gemäss den neuen Bestimmungen müssen die Inhaber von verbotenen halbautomatischen Feuerwaffen den rechtmässigen Besitz aber dem kantonalen Waffenbüro melden. Keine solche Meldung muss für Waffen erfolgen, die bereits im Waffenregister registriert sind. Ebenfalls nicht unter die Meldepflicht fallen Ordonnanzwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden: Sie gelten nicht als verbotene Waffen. Ehemalige Armeeangehörige müssen ihre Ordonnanzwaffe daher nicht melden.

Der Besitzstand bleibt gewahrt; die damaligen Erwerbsvoraussetzungen werden nicht nachträglich überprüft. Das Waffenbüro bestätigt auf Verlangen des Besitzers den Besitz der gemeldeten Feuerwaffen. Für die Meldung des rechtmässigen Besitzes sind keine Gebühren vorgesehen.

Unser Tipp: Verlangen Sie bei Ihrem kantonalen Waffenbüro einen Auszug Ihres Waffenregisters und eine Besitzbestätigung der gemeldeten Feuerwaffen.

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Magazingrössen

Als grosses Magazin bei Handfeuerwaffen gilt:

  • Magazin mit mehr als 10 Patronen (also ab 11 Patronen)

Als grosses Magazin bei Faustfeuerwaffen gilt:

  • Magazin mit mehr als 20 Patronen (also ab 21 Patronen)

Magazine mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen stellen dann "Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität" dar, wenn sie in halbautomatische Handfeuerwaffen eingesetzt werden können. Sind sie gleichzeitig auch mit Faustfeuerwaffen kompatibel, können diese auch bei Vorlage eines Waffenerwerbsscheins oder eines europäischen Feuerwaffenpasses für die entsprechende Waffe gekauft werden.

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