Die Schweizer Ordonnanzwaffen sind leider zu einem komplizierten Spezialfall geworden: Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Neuerweb und zur Übernahme der eigenen Ordonnanzwaffe direkt aus den Beständen der Militärverwaltung nach dem Inkrafttreten der neuen EU-Waffenrichtlinie.

Klicken Sie in der Grafik jeweils die einzelnen Begriffe an - dann erhalten Sie eine entsprechende Erklärung dazu!

Neuerwerb halbautomatische Ordonnanzwaffe Neuerwerb halbautomatische Ordonnanzwaffe Ausnahmebewilligungen für Sammler und Museen Ausnahmebewilligungen für Sportschützen Verzeichnis und Sicherheitskonzept für Ausnahmebewilligungen Schiesspflicht und Vereinsmitgliedschaft Eigene Ordonnanzwaffe Wegleitung Ausnahmebewilligungen Wegleitung Ausnahmebewilligungen Wegleitung Waffenerwerbsschein

Neuerwerb halbautomatische Ordonnanzwaffe

Unter Neuerwerb ist der Kauf einer halbautomatischen Ordonnanzwaffe im Waffenfachhandel oder von einer Privatperson gemeint. Wird die Waffe als gebrauchte, halbautomatische Ordonnanzwaffe im Waffenfachhandel oder von einer Privat-Person gekauft benötigt der Käufer mindestens eine Ausnahmebewilligung "klein" für Sportschützen. Wird die Waffe nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst direkt aus den Beständen der Militärverwaltung übernommen, so reicht ein Waffenerwerbsschein.

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Eigene Ordonnanzwaffe

Abgeänderte Ordonnanzwaffen (namentlich Stgw90 und Stgw57), die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, gelten nicht als verbotene Waffen. Ihre Besitzer verfügen daher nicht über eine Ausnahmebewilligung. Sie können ihre Berechtigung zum Kauf von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität aber mittels dem Eintrag im Dienstbüchlein oder mittels Besitzbestätigung nachweisen.

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Ausnahmebewilligungen für Sportschützen

Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von verbotenen halbautomatischen Waffen werden unter anderem an Sportschützinnen und -schützen erteilt. Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung für verbotene, halbautomatische Waffen muss die Schiesspflicht erfüllt werden oder eine Vereinsmitgliedschaft bestehen.

Neu beim Erwerb von verbotenen, halbautomatischen Waffen mittels einer Ausnahmebewilligung: Die Sportschützen und Sportschützinnen müssen einen Wechsel des Wohnsitzkantons der neu zuständigen kantonalen Behörde melden und dieser Behörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung einreichen.

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Ausnahmebewilligungen für Sammler und Museen

Auch Sammlerinnen, Sammler und Museen, welche verbotene Waffen erwerben wollen, können gemäss den neuen Bestimmungen um Ausnahmebewilligungen ersuchen. Für den Erhalt der Bewilligungen müssen sie nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen haben und ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen ausnahmebewilligungspflichtigen Feuerwaffen umfasst.

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Schiesspflicht und Vereinsmitgliedschaft

Eine Ausnahmebewilligung als Sportschütze für halbautomatische Waffen erfordert den Nachweis, dass Sie entweder Mitglied eines Schiesssportvereins sind oder regelmässig an sportlichen Schiessen teilnehmen. Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens oder der Mitgliedschaft in einem Schiessverein ist fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Ausnahmebewilligung zu erbringen.

Gemäss Waffenverordnung gilt als "regelmässig sportlich Schiessen", wenn innerhalb der jeweiligen Fünf-Jahres-Periode mindestens fünf Schiessen absolviert werden. Die Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Die absolvierten Schiessen können mit einem Formular, auf dem die Schiessen bestätigt werden, oder mittels militärischem Leistungsausweis / Schiessbüchlein nachgewiesen werden. Die Vereinsmitgliedschaft kann mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem entsprechenden Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration des VBS (VVAdmin) oder mit der Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands belegt werden.

Unser Tipp: Der Schiesspflicht kommen Sie nach, wenn Sie einmal pro Jahr das Obligatorische Programm und/oder das Feldschiessen bei Ihrem örtlichen Schiessverein absolvieren und die Teilnahme dokumentieren. Namentlich der Schiessstandleiter, Schiessleiter, Schiessinstruktor oder Platzwart dürfen die Teilnahme bestätigen.

Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach der Erteilung der ersten Bewilligung.

Der Nachweis ist pro Person und nicht pro Waffe zu erbringen.

  • erster Nachweis frühestens ab dem 15. August 2024 (5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes)
  • zweiter Nachweis frühestens ab dem 15. August 2029 (10 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes)

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Verzeichnis und Sicherheitskonzept für Ausnahmebewilligungen

Für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung als Sammler müssen Sie nachweisen, dass Sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen haben und ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen ausnahmebewilligungspflichtigen Feuerwaffen umfasst.

Verbotene halbautomatische Feuerwaffen, sind in einem Raum / Behältnis, welcher/s ein- und aufbruchsicher ist, einzuschliessen (z.B. massiver abschliessbarer Holzschrank, abschliessbarer Luftschutzkeller, Waffenstahlschrank, Tresor usw.). Es ist auch zulässig, bei den verbotenen halbautomatischen Feuerwaffen, nur den Verschluss zu entfernen und diesen getrennt von der Waffe in einem Raum / Behältnis, welcher/s ein- und aufbruchsicher ist, einzuschliessen.

Dem Gesuch für eine Ausnahmebewilligung als Sammler ist der soeben erwähnte Nachweis zur sicheren Aufbewahrung und das erwähnte Verzeichnis beizulegen.

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