Da mit der letzten Änderung des Waffengesetzes (2019) neue Bewilligungstypen (Ausnahmebewilligung "klein" für Sportschützen und Sammler) eingeführt wurden, ist je nach Waffentyp oder Magazinkapazität ein spezieller Bewilligungstyp notwendig. Sie müssen sich zuerst überlegen, welche Waffentypen und welche Magazinkapazitäten Sie gerne haben möchten. Nur so können Sie die entsprechend richtige Bewilligung beantragen. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen bei der richtigen Bewilligung!

Klicken Sie in der Grafik jeweils die einzelnen Begriffe an - dann erhalten Sie eine entsprechende Erklärung dazu!

Neuerwerb Halbautomatische Handfeuerwaffen kleiner als 60cm Halbautomatische Handfeuerwaffen grösser als 60cm und Pistolen Magazingrössen Magazingrössen Ausnahmebewilligungen für Sportschützen Schiesspflicht und Vereinsmitgliedschaft Verzeichnis und Sicherheitskonzept für Ausnahmebewilligungen Ausnahmebewilligungen für Sammler und Museen Wegleitung Ausnahmebewilligungen Wegleitung Ausnahmebewilligungen Wegleitung Waffenerwerbsschein ImageMap für den Neuerwerb

Neuerwerb

Unter Neuerwerb versteht sich der Waffenkauf nach dem Inkrafttreten der neuen EU-Waffenrichtlinie am 15. August 2019.

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Halbautomatische Handfeuerwaffen kleiner als 60cm

Handfeuerwaffen sind keine Pistolen (oder Revolver)! Als halbautomatische Handfeuerwaffen gelten Gewehre und Maschinenpistolen, also Waffen die ab Schulter oder beidhändig geschossen werden. Wenn die Gesamtlänge der Handfeuerwaffe bereits unter 60cm ist oder aber ohne Werkzeug und ohne Funktionsverlust auf unter 60cm Gesamtlänge gekürzt werden können (zum Beispiel mittels eines Klapp- oder Einschubschaftes) gelten diese als kleiner 60cm. Dies kann etwa Maschinenpistolen (z.B. B&T APC9 und HK MP5K / SP5K) und kurze Sturmgewehre (z.B. Sig Sauer SG553 P) betreffen.

Solche Waffen können nur noch gegen eine Kantonale Ausnahmebewilligung "klein" als Sammler gekauft werden.

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Halbautomatische Handfeuerwaffen grösser als 60cm und Pistolen

Handfeuerwaffen sind keine Pistolen (oder Revolver)! Als halbautomatische Handfeuerwaffen gelten Gewehre und Maschinenpistolen, also Waffen die ab Schulter oder beidhändig geschossen werden. Wenn die Gesamtlänge der Handfeuerwaffe bereits über 60cm ist und nicht auf unter 60cm Gesamtlänge gekürzt werden kann (zum Beispiel mittels eines Klapp- oder Einschubschaftes) gelten diese als grösser 60cm.

Sind diese Waffen mit einem kleinen Magazin ausgerüstet, können sie mit Waffenerwerbsschein gekauft werden.

Sind diese Waffen mit einem grossen Magazin ausgerüstet, können sie nur noch gegen eine Kantonale Ausnahmebewilligung "klein" als Sammler oder Sportschütze gekauft werden.

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Ausnahmebewilligungen für Sportschützen

Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von verbotenen halbautomatischen Waffen werden unter anderem an Sportschützinnen und -schützen erteilt. Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung für verbotene, halbautomatische Waffen muss die Schiesspflicht erfüllt werden oder eine Vereinsmitgliedschaft bestehen.

Neu beim Erwerb von verbotenen, halbautomatischen Waffen mittels einer Ausnahmebewilligung: Die Sportschützen und Sportschützinnen müssen einen Wechsel des Wohnsitzkantons der neu zuständigen kantonalen Behörde melden und dieser Behörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung einreichen.

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Ausnahmebewilligungen für Sammler und Museen

Auch Sammlerinnen, Sammler und Museen, welche verbotene Waffen erwerben wollen, können gemäss den neuen Bestimmungen um Ausnahmebewilligungen ersuchen. Für den Erhalt der Bewilligungen müssen sie nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen haben und ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen umfasst.

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Schiesspflicht und Vereinsmitgliedschaft

Eine Ausnahmebewilligung als Sportschütze für halbautomatische Waffen erfordert den Nachweis, dass Sie entweder Mitglied eines Schiesssportvereins sind oder regelmässig an sportlichen Schiessen teilnehmen. Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens oder der Mitgliedschaft in einem Schiessverein ist fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Ausnahmebewilligung zu erbringen.

Gemäss Waffenverordnung gilt als "regelmässig sportlich Schiessen", wenn innerhalb der jeweiligen Fünf-Jahres-Periode mindestens fünf Schiessen absolviert werden. Die Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben. Die absolvierten Schiessen können mit einem Formular, auf dem die Schiessen bestätigt werden, oder mittels militärischem Leistungsausweis / Schiessbüchlein nachgewiesen werden. Die Vereinsmitgliedschaft kann mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem entsprechenden Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration des VBS (VVAdmin) oder mit der Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands belegt werden.

Unser Tipp: Der Schiesspflicht kommen Sie nach, wenn Sie einmal pro Jahr das Obligatorische Programm und/oder das Feldschiessen bei Ihrem örtlichen Schiessverein absolvieren und die Teilnahme dokumentieren. Namentlich der Schiessstandleiter, Schiessleiter, Schiessinstruktor oder Platzwart dürfen die Teilnahme bestätigen.

Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach der Erteilung der ersten Bewilligung.

Der Nachweis ist pro Person und nicht pro Waffe zu erbringen.

  • erster Nachweis frühestens ab dem 15. August 2024 (5 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes)
  • zweiter Nachweis frühestens ab dem 15. August 2029 (10 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes)

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Verzeichnis und Sicherheitskonzept für Ausnahmebewilligungen

Für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung als Sammler müssen Sie nachweisen, dass Sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen haben und ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen ausnahmebewilligungspflichtigen Feuerwaffen umfasst.

Verbotene halbautomatische Feuerwaffen, sind in einem Raum / Behältnis, welcher/s ein- und aufbruchsicher ist, einzuschliessen (z.B. massiver abschliessbarer Holzschrank, abschliessbarer Luftschutzkeller, Waffenstahlschrank, Tresor usw.). Es ist auch zulässig, bei den verbotenen halbautomatischen Feuerwaffen, nur den Verschluss zu entfernen und diesen getrennt von der Waffe in einem Raum / Behältnis, welcher/s ein- und aufbruchsicher ist, einzuschliessen.

Dem Gesuch für eine Ausnahmebewilligung als Sammler ist der soeben erwähnte Nachweis zur sicheren Aufbewahrung und das erwähnte Verzeichnis beizulegen.

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Magazingrössen

Als grosses Magazin bei Handfeuerwaffen gilt:

  • Magazin mit mehr als 10 Patronen (also ab 11 Patronen)

Als grosses Magazin bei Faustfeuerwaffen gilt:

  • Magazin mit mehr als 20 Patronen (also ab 21 Patronen)

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